Homepage: | www.jazzkeller-hofheim.de |
Anbieter: | Club der Jazzfreunde e.V. |
Postanschrift: | Hattersheimer Str. 6b 65719 Hofheim |
Telefon: | – |
Registergericht: | Amtsgericht Höchst |
Registernummer: | VR 4351 |
Inhaltlich Verantwortlicher | Jonas Heumann vorstand[at]jazzkeller-hofheim.de |
Der Vorstand:
1. Vorsitzender | Jonas Heumann |
2. Vorsitzender | Max Krause |
Kassenwärtin | Nina Vietzke |
Schriftführerin | Lucia Höhl |
Beisitzerin | Anna-Lisa Spahn |
Beisitzer | Max Jost |
Besitzer | Lukas Karadonas |
Satzung
§ 1
Der Verein führt den Namen „Club der Jazzfreunde e. V.“. Sitz des Vereins ist Hofheim am Taunus. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Erfolg gerichtet.
§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des Jazz und
anderer Formen der zeitgenössischen Musik. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Konzerte und Veranstaltungen im Jazzkeller Hofheim verwirklicht. Weiterhin wird eine hauseigene Jazzband unterhalten.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 6
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: die Stadt Hofheim am Taunus, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§5
Die Mitgliedschaft kann jede Person erwerben, die an dem Vereinszweck interessiert ist. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung der Aufnahme steht dem/der Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung offen.
§ 8
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest und wird in der Beitragsordnung niedergeschrieben. Die Rechte und Vergünstigungen des Mitglieds (z.B. Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung, vergünstigter Eintrittspreis bei Veranstaltungen,vergünstigte Getränkepreise unter der Woche) ruhen bei Beitragsrückstand.
(1) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft unwiderruflich verpflichtet am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Das Mitglied ist verpflichtet, die gegenüber der Bank oder dem Verein erforderlichen Voraussetzungen für das SEPA-Lastschriftverfahren zu erfüllen. Ein Erlöschen des Bankkontos oder sonstige Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich in Textform mitzuteilen. Andernfalls erstattet das Mitglied dem Verein die dadurch entstehenden Kosten. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen von der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren zulassen.
(2) Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein für sämtliche mit Beitragseinziehung oder Rücklastschriften verbundenen Kosten.
§ 9
Die Mitgliedschaft endet durch:
- mündliche oder schriftliche Austrittserklärung
- Tod
- Ausschluss bei erheblichen Verstößen gegen den Vereinszweck; zum Ausschluss
ist eine einfache Mehrheit des Vorstandes erforderlich. Bei Ablehnung steht
dem/der Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung offen - Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren.
§ 10
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.
a) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins und tritt
einmal im Geschäftsjahr unter Leitung des 1. Vorsitzenden zusammen. Zur
Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder
(§ 32 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Wahl des Vorstands erfolgt schriftlich und geheim.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per Email bis mindestens 2
Wochen vor dem Versammlungstermin. Mitglieder, die per Brief eingeladen werden
möchten, haben dem Vorstand diesen Wunsch bis Ende des aktuellen Geschäftsjahres
kund zu tun.Das Einladungsschreiben muss Ort, Tag und Stunde, sowie die Gegenstände
der Tagesordnung (Beschlüsse) enthalten.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand
unterzeichnet wird. Bei Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von drei
Viertel der anwesenden Mitglieder. Eine Übertragung von Stimmen ist unzulässig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorsitzende im Bedürfnisfalle
auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder ein
(§ 37 Abs. 1 BGB). Der Mitgliederversammlung obliegt:
– die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
– die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes
– die Entlastung des Vorstandes.
b) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
– der 1. Vorsitzende,
– der 2. Vorsitzende,
– der Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand in seiner Gesamtheit
oder durch einzelne Vorstandsmitglieder vertreten. In besonderen Fällen darf der Vorstand
auch andere Vereinsmitglieder mit Vorstandsvollmacht ausstatten. Der Vorstand beschließt
über die Verteilung einzelner Aufgaben.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
– dem Schriftführer
– bis zu drei Beisitzern
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er beschließt über die
Verwendung von Geldmitteln. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier
Mitgliedern, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter, beschlussfähig und
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern hat der restliche Vorstand in einem
angemessenen Zeitraum eine Mitgliederversammlung zwecks Nachwahl einzuberufen. Beim
Ausscheiden eines Mitglieds des erweiterten Vorstandes kann der Posten bis zur nächsten
regulären Vorstandswahl kommissarisch per Vorstandsbeschluss besetzt werden.
§ 11
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders berufenen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die
Einberufung muss mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen.
§ 12
Soweit es diese Satzung nicht anders regelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen
–
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 1. Juli 1995.
Geändert in der Mitgliederversammlung am 8. September 2003.
Geändert in der Mitgliederversammlung am 26. März 2017
Geändert in der Mitgliederversammlung am 24. März 2019
– zuletzt eändert in der Mitgliederversammlung am 23. Oktober 2022